Interessant. Das stammt noch aus Zeiten vor der großen VVG-Reform. Da galt in der Kasko-Versicherung bzgl. der groben Fahrlässigkeit noch das "Alles-oder-nichts-Prinzip" (entweder volle Zahlung oder komplette Leistungsfreiheit), während heute das bereits weiter oben angesprochene, anteilige Verschuldensprinzip gilt.Tim hat geschrieben: Freitag 14. November 2025, 14:12Guxdu hier: OLG Celle, Urteil vom 09.08.2007 - 8 U 62/07. Wenn ich das so übefliege, kam in dem Fall aber noch hinzu, dass die Schlüssel gefehlt haben. Gibt wohl auch noch ein Urteil vom OLG Oldenburg, dass diese grobe Fahrlässigkeit nicht sieht.
Und auch die Ausführungen zur (dauerhaften) Gefahrerhöhung hinsichtlich des im Auto aufbewahrten Fahrzeugscheins muten aus heutiger Sicht befremdlich an. Alleine aus diesem Grund würde man heute den Einwand wohl nicht mehr erheben (aber, wie gesagt, das kläre ich noch mal). Ohnehin haben im vorliegenden Fall mehrere Aspekte, insb. das Zusammenspiel von im Fahrzeug aufbewahrten Fahrzeugschein und im Fahrzeug verbliebenen Fahrzeugschlüssel, zur Gesamtwürdigung als grob fahrlässig - und damit nach altem VVG nicht versichert - beigetragen. Ich wage zu behaupten, dass das Urteil nach 2025er Rechtslage so nicht mehr zustande käme.
Und nicht zuletzt haben hier auch die fehlenden Originalschlüssel bzw. der Umstand, dass bereits Schlüsselkopien vorhanden waren, dazu beigetragen, dass die Leistungsfreiheit des Versicherers bejaht wurde. In den 1990er und 2000er Jahren war das ein heißes Thema, weil damals viele (vermeintliche) Fahrzeugdiebstähle mit kopierten Nachschlüsseln durchgeführt wurden. Damals hatten die Versicherer gerade die 24-monatige Neuwertentschädigung in der Kasko-Versicherung "erfunden", was zu einer auffälligen Häufung von Totalverlusten durch Brand oder Diebstahl bei Fahrzeugen zwischen 20 und 23,5 Monaten seit Erstzulassung führte... Brand- und Schlüsselgutachten waren damals an der Tagesordnung, und es war erschreckend, in wie vieln Fällen wir damals tatsächlich auf betrügerische Brandstiftungen und inszenierte Diebstähle stießen. Immerhin, mithilfe kompetenter Gutachter sparten wir damals Schadenzahlungen in oft zweistelliger Millionenhöhe p. a.