Um mal ausnahmsweise auf der 2. Seite zum Thema zurückzukehren:
Dies habe ich aus einem anderen Forum (auch olle Fahrmaschinen), wo ein User direkt beim bayerischen Finanzamt nachgefragt hat.
Wie ich finde, eine ziemlich erschöpfende Klarstellung:
"Das sog. Plattformen-Steuertransparenzgesetz verpflichtet Plattformbetreiber, die es auf Basis digitaler Technologien Nutzern ermöglichen über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, diese Nutzer (Anbieter) der Finanzverwaltung zu melden. Zuständige Behörde für den Empfang der Meldungen ist das Bundeszentralamt für Steuern, welches diese Meldungen wiederum an die Finanzämter vor Ort weiterleitet. Von der Mitteilungspflicht umfasst sind Plattformnutzer mit mindestens 30 relevanten Tätigkeiten (Rechtsgeschäfte über Dienstleistungen oder Veräußerungen) oder einem Umsatz von mindestens 2.000 € je Plattform und Kalenderjahr. Wichtig ist, dass mit dieser Meldepflicht noch keine Beurteilung einhergeht, ob und in welchem Umfang diese Verkäufe oder Dienstleistungen auch der persönlichen Steuerpflicht des Plattformnutzers unterliegen. Diese Entscheidung kann immer nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles durch das zuständige Finanzamt getroffen werden. Ein Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts erfordert dabei eine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte, selbständige und nachhaltige Tätigkeit sowie eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die den Bereich der privaten Vermögensverwaltung überschreitet.
Für eine steuerlich relevante gewerbliche Tätigkeit ist daher insbesondere ein händlertypisches Verhalten, z. B. durch den Erwerb von Gegenständen zum Zweck der Weiterveräußerung, erforderlich. Werden Gegenstände für persönliche Belange angeschafft, über einen längeren Zeitraum genutzt und anschließend veräußert, handelt es sich dabei im Regelfall um den sog. letzten Akt der privaten Vermögensverwaltung, der nur unter den Voraussetzungen des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) einer Einkommensteuerpflicht unterliegt (insbesondere ist hierfür die Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres erforderlich; Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind von der Anwendung des § 23 EStG ausgenommen).
Ich bitte um Verständnis, dass das Bayerische Landesamt für Steuern keine abschließende steuerliche Würdigung zu einem konkreten Einzelfall vornehmen kann und auch nicht dazu befugt ist, Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten zu erbringen oder Alternativgestaltungen aufzuzeigen. Dazu sind ausschließlich die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, z. B. Steuerberater oder Rechtsanwälte, berechtigt, an die Sie sich bei Zweifelsfragen wenden sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Bayerisches Landesamt für Steuern
- Referate St 31/St32 -
Internet: http://www.lfst.bayern.de"
Die halbfett hervorgeheobenen Stellen habe ich so markiert, weil für unsereiner Privatverticker relevant.
Ich denke, damit sollte sich die Aufregung etwas legen.
Außer vielleicht bei den Schirgs dieser Republik...